Schule am Ortenberg / der Philipps-Universität Marburg

Der Förder- und Freundeskreis der Schule am Klinikum

Der "Förder- und Freundeskreis der Schule am Klinikum" unterstützt die Arbeit der Schule am Ortenberg, die ohne die finanzielle Unterstützung in diesem Maße nicht möglich wäre. Beispielhaft hat der Förderverein:

  • die Finanzierung einer Hütte für Pausenspielzeug,
  • zusätzliches Pausenspielzeug,
  • Theater- und Schulkinobesuche,
  • Busfahrkosten bei Aktivitäten
    usw. finanziert

Der Förderverein ist hierbei auf Spendengelder angewiesen. Unterstützen Sie die Arbeit des Fördervereins und werden Sie Mitglied.  Mitglied werden

Oder unterstützen Sie uns durch Ihre Spende  auf das Konto der Sparkasse Marburg-Biedenkopf     

IBAN: DE52 5335 0000 1012 0226 34

Sparkasse Marburg-Biedenkopf

BIC: HELADEF1MAR

 

Satzung

Förder- und Freundeskreis der Schule für Kranke Marburg, e.V.

(zuletzt Geändert durch die Mitgliederversammlung am 3.3.2011).

 

§ 1 Name und Sitz.

Der Verein trägt den Namen „Förder- und Freundeskreis der Schule für Kranke am Klinikum der Philips- Universität Marburg e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Marburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31.12.1997. 

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.     Zweck des Vereins ist die pädagogische Förderung und Begleitung kranker Kinder und Jugendlicher bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
- die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit durch Krankheit bedingten pädagogischen Förderbedarf, 
- die Förderung von Kooperations-, Informations- und Öffentlichkeitsaufgaben im Interesse der Rehabilitation und Integration kranker Kinder und Jugendlicher, 
- Hilfen der Begleitung, kranker Kinder und Jugendlicher bei der Rückkehr in ihre Heimatschulen, bei notwendig gewordenen Umschulungsmaßnahmen oder bei nicht mehr möglichen Schulbesuch,
- Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Krankenpädagogik und Förderung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung in Theorie und Praxis, 
- Ausstattung der Schule für Kranke mit besonderen Materialien, Lehr- und Lernmitteln und Unterstützung von Unterrichtsprojekten, insbesondere der Schülerzeitung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitarbeit in allen Organen des Vereins ist ehrenamtlich; die Auslagen werden erstattet.
 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt.
dem Verein gehören aktive und fördernde Mitglieder an.
Aktive Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Mitglieder Beitrag und nehmen stimmberechtigt an den Mitgliederversammlungen teil. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Spenden. Der Verein nimmt Sach- und Geldspenden entgegen, sowie freiwillige und unentgeltliche Dienste und Leistungen.
 

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand; die Mitgliedschaft beginnt, wenn dieser dem Antrag mehrheitlich zustimmt. 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. 
Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied den festgesetzten Beitrag nicht innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Fälligkeit gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung.
 

§ 8 Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten können. 

2.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der restliche Vorstand befugt bis zur Beendigung der laufenden Geschäftsjahre einen kommissarischen Nachfolger einzusetzen.

4.     Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat mit Ablauf des zweijährigen Wahlturnus die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

1.     Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Auch auf Verlangen nur eines Vorstandsmitgliedes muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

2.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3.     Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet im zweijährigen Turnus statt. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.
alle Mitglieder haben Stimm-, Rede- und Antragsrecht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich oder mündlich verlangt wird.
 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Wahl des Vorstandes.
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung.
Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes.
Alle nach der Satzung, ihr übertragenen Angelegenheiten.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied, in der Regel der erste Vorsitzende. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; es sei denn, Gesetz oder Satzung beschreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmung oder Satzung dem entgegenstehen.
Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung geheim.
 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 14 Satzungsänderung

1.     Die Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.     Sie bedarf der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben unter Angabe des zu ändernden Paragrafen und kann bei nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden.

3.     Sie bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. 
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an:
- Verein für Kinder- und Familientherapie e.V. Marburg und 
- Kinderhilfestiftung Oberhessen e.V. Marburg, 
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 5. Dezember 1996 in Kraft.